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Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle technisch nicht notwendigen Cookies auf Webseiten einer aktiven Einwilligungspflicht unterworfen.
Auslöser für das Urteil war eine Klage gegen einen Anbieter von Online-Gewinnspielen, bei dem die Nutzer durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklärten.

Zu aktuellen Informationen im Kurzüberblick

Also, was ändert sich?

  • Cookie-Hinweise müssen dem Nutzer die Möglichkeit zur aktiven Einwilligung oder Ablehnung von technisch nicht notwendigen Cookies aufzeigen
  • Technisch nicht notwendige Cookies dürfen erst nach der aktiven Einwilligung des Seitenbesuchers gesetzt werden
  • Inhalte der Datenschutzerklärung müssen angepasst werden

WICHTIGER HINWEIS: Das EuGH-Urteil wirkt unmittelbar und muss nicht erst in deutsches Recht überführt werden.

Jetzt lesen: Recherchen und Angebote der WOW-GmbH

Wir haben viele Quellen analysiert, damit Ihnen eine möglichst hohe Handlungssicherheit geboten wird. Am Ende dieser Seite finden Sie ein Formular, über das Sie unverbindlich mit uns in Kontakt treten können. Als Service bieten wir Ihnen die Einbindung eines Cookie-Consent-Tools an, welches die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten kostenlos zur Verfügung stellt.

Die aktuellen - aus unserer Sicht wichtigsten – Informationen im Kurzüberblick:

Nehmen Sie sich am besten jetzt die Zeit und erfahren Sie in 4 Schritten, worum es geht:

Wieso es zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes kam und welche Auswirkungen diese hat finden Sie in der Pressemitteilung vom 01. Oktober 2019.
Wir haben hier nochmal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, ist nicht ausreichend
  • Einwilligungen für alle technisch nicht notwendigen Cookies sind stets vor deren Einsatz von jedem Seitenbesucher erforderlich
  • Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter sind Pflicht

Einen ersten guten Überblick über das Urteil des EuGHs bietet auch die IT-Recht-Kanzlei.

Es sind alle Webseiten betroffen, die Cookies zu Werbe-, Tracking- und Werbeanalysezwecken nutzen. Der EuGH legte in seinem Urteil fest, dass nicht nur personenbezogenes, sondern auch anonymes Tracking einer Einwilligung bedarf.

Allerdings sind Cookies, die für die Webseite technisch notwendig sind, nicht einwilligungspflichtig.

Als technisch notwendige nicht einwilligungspflichtige Cookies gelten beispielsweise:

  • Session-Cookies, die bestimmte Einstellungen des Nutzers speichern (z. B. den Warenkorb, Spracheinstellungen oder Log-In-Daten)
  • Flash-Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten
  • Cookies, die von eingebundenen Zahlungsdiensteanbietern (unabhängig von einer konkreten Zahlung) gesetzt werden, sofern sie kein bestimmtes Nutzungsverhalten analysieren, sondern nur der Vorbereitung eventueller Zahlungen oder der Prüfung einer Zahlungslegitimation dienen
  • Opt-Out-Cookies, mit denen Cookie-Einwilligungen widerrufen werden können

Einwilligungspflichtig sind beispielsweise folgende Cookies:

  • Cookies aus Tracking- und Analysetools (z. B. Google Analytics)
  • Cookies aus Affiliate-Diensten
  • Cookies aus Remarketing-Diensten
  • Cookies aus Retargeting-Diensten
  • Cookies aus Social-Media-Plugins (z. B. Facebook, Instagram, Twitter, Google+, LinkedIn, Pinterest)
  • Cookies aus Video-Embedding-Anwendungen (z. B. Vimeo, YouTube)
  • Cookies aus skalierbaren zentralen Messverfahren (SZM)
  • Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMap

Derzeit kann eine Cookie-Einwilligung nur mit sogenannten „Cookie-Opt-In-Bannern” eingeholt werden.

Zusätzlich muss der Nutzer über die eingesetzten Anbieter, Arten und Funktionsweisen sowie die Speicherdauer der Cookies in der Datenschutzerklärung informiert werden und jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung zu widerrufen (Opt-Out).

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten in Kooperation mit PRIVE und consentmanager ab sofort zwei Cookie-Consent-Tools kostenlos zur Verfügung. Damit Sie sich weiterhin sorgenfrei Ihrem Tagesgeschäft widmen können und weil sich die Einbindung des Tools etwas aufwändiger gestaltet, helfen wir Ihnen gerne bei der Umsetzung.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Informationen zum Angebot der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch telefonisch unter 0251-490959-80 zur Verfügung, können eine kurzfristige Erreichbarkeit aber aufgrund des erhöhten Anfrageaufkommens nicht garantieren und bitten Sie deshalb vorzugsweise um eine Kontaktaufnahme per E-Mail (info@wow-gmbh.de) oder über das folgende Anfrageformular.


Ich möchte telefonisch kontaktiert werden (bitte prüfen Sie die korrekte Angabe Ihrer Rufnummer oben)
Bitte kreuzen Sie die gewünschten Dienstleistungen an.¹
Ja, ich habe die Datenschutzbestimmungen der WOW-GmbH gelesen und stimme der elektronischen Speicherung meiner Daten zu.

HINWEIS

¹ Mit der Übermittlung Ihrer Informationen erfolgt noch keine Auftragsvergabe.
Sie erhalten in den kommenden Minuten eine E-Mail, die Sie bitte bestätigen.
Nachfolgend senden wir Ihnen unser Angebot zum Festpreis.
Erst wenn Sie dieses Angebot annehmen, werden wir mit den o.g. Arbeiten beginnen.
Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie eine gesonderte E-Mail mit den durchgeführten Arbeiten sowie eine dem Angebot entsprechende Rechnung, die dann ohne Abzug sofort fällig wird.

Bitte denken Sie daran, dass wir in Ihrem Auftrag handeln und keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben übernehmen.
Wir dürfen, können und wollen keine Rechtsberatung durchführen; hierzu empfehlen wir stets die Dienste spezialisierter Anbieter.
Die durchgeführten Arbeiten unterliegen deshalb Ihrer eigenen Verantwortung und ggf. den entsprechenden Haftungsklauseln Dritter wie beispielsweise denen der IT-Recht Kanzlei.

BITTE BESTÄTIGEN Sie deshalb nach Abschluss unserer Arbeiten per E-Mail, dass alle Arbeiten nach Ihrem eigenen Ermessen und Ihrer Absicht korrekt umgesetzt wurden, oder teilen Sie uns etwaige Änderungswünsche umgehend mit.

Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. der aktuell gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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